Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0

Zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE (je 3 unter 50 m², je 3 über 50 m², fünf Carports und fünf Stellplätzen auf der Fl. Nr. 47, Gemarkung Oberstimm (Schneidergasse 5) wurde bereits am 28.05.2020 das Einvernehmen nicht erteilt.

Der Grund war, dass kein Bezugsfall bekannt war. Dieser Bezugsfall liegt mittlerweile vor, sodass das Einvernehmen nun zu erteilen wäre.

Bedenken bestehen weiterhin hinsichtlich der Stellplätze, hierfür wäre es teilweise nötig, 20 m rückwärts zu fahren, wobei die Breite der Zu- und Abfahrt in einem gewissen Abschnitt unter 3 m breit ist.

Abweichungen zur Stellplatzsatzung sollte hier nicht zugestimmt werden.

 

 


Nach Sachvortrag und Beratung beschloss der Marktgemeinderat Folgendes:

 

1.    Vom Sachvortrag, dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE (je 3 unter 50 m², je 3 über 50 m², fünf Carports und fünf Stellplätzen auf der Fl. Nr. 47, Gemarkung Oberstimm (Schneidergasse 5) sowie den dazugehörigen Planunterlagen und dem Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 07.01.2021 wurde Kenntnis genommen. Ebenso wurde vom Beschluss des Marktgemeinderates vom 28.05.2020 (TOP Ö 9) Kenntnis genommen.

 

2.    Trotz der neuen Erkenntnisse (Bezugsfall auf der Fl. Nr. 51, Gemarkung Oberstimm (Barthelmarktstr. 6)) ist festzustellen, dass sich das Vorhaben weiterhin nicht nach § 34 BauGB einfügt. Obwohl die Erschließung gesichert ist, ist das Vorhaben insgesamt bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

 

3.    Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

 

4.    Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird an den Bedenken zu den Stellplätzen festgehalten. Fahrzeuge, welche auf dem geplanten Stellplatz 1 sowie den daneben geplanten Carports parken, müssen nach dem Ausparken ca. 20 m weit rückwärtsfahren, wobei die Breite der Zu- und Abfahrt hier teilweise unter 3 m beträgt. Somit wird zu diesen – und vorsorglich allen weiteren – Abweichungen zur Stellplatzsatzung das Einvernehmen nicht erteilt.

 

5.    Sofern das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm ersetzt wird, lässt die Bauverwaltung durch eine fachlich geeignete Rechtsanwaltskanzlei die Erfolgsaussichten einer Klage gegen diesen Bescheid prüfen. Bei entsprechenden Erfolgsaussichten wird das Bauamt ermächtigt, die erforderlichen Schritte zur Einleitung einer Klage zu veranlassen.