Beschluss: zur Kenntnis genommen

Aus der Verwaltung wird folgendes berichtet:

 

  • Lärmaktionsplanung – Schreiben der Regierung von Oberfranken - Klarstellung

 

Seit dem 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken in ganz Bayern. Daher fand am 24.03.2022 eine Videokonferenz mit der Regierung von Oberfranken statt, um die Thematik der Lärmaktionsplanung zu erörtern. Während des Termins wurde sich darauf geeinigt, dass die Regierung von Oberfranken ein Klarstellungsschreiben an den Markt Manching sendet, indem klar die Möglichkeiten der Lärmschutzmaßnahmen im Hinblick auf den Ausbau der B 16 aufgelistet werden, um der Falschinformationen der Bürgerinitiative Lebenswertes Manching e. V. objektiv und sachlich begegnen zu können.

 

Diese Stellungnahme der Regierung von Oberfranken ging schließlich am 16.05.2022 per Mail beim Markt Manching ein. Darin heißt es zusammenfassend, dass grundsätzlich bei Lärmaktionsplänen zwischen planungsrechtlichen und nicht-planungsrechtlichen Festlegungen unterschieden werden muss.

 

Bei planungsrechtlichen Maßnahmen gilt dabei keine strikte Verpflichtung zur Durchführung, da diese lediglich berücksichtigt werden müssen und in die Abwägung einbezogen werden müssen (Verkehrsplanung, Raumordnung). Da aktuell die Bundesverkehrswegeplanung weit fortgeschritten ist, wird eine alternative Festlegung im Aktionsplan wohl zu keiner Änderung führen. Daher ist die Empfehlung der Regierung von Oberfranken, den Weg über das Planfeststellungsverfahren des Bundesverkehrswegeplanes zu gehen, da bei diesem die Öffentlichkeit gehört und miteinbezogen werden muss (man benötigt somit keinen eigenen Lärmaktionsplan, da bei genanntem Feststellungsverfahren die Öffentlichkeit immer gehört werden muss).

 

Bei nicht planungsrechtlichen Festlegungen (wie bspw. technische Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm, Verringerung d. Schallübertragung, Verordnungsrechtliche o. wirtschaftliche Maßnahmen wie bspw. Förderprogramme) darf der Lärmaktionsplan weder das jeweilige Fachrecht, noch die hierfür geltenden Zuständigkeitsregelungen aushebeln. Die Umsetzung der Festlegungen obliegt i. d. R. nicht der Aktionsplan-erstellenden Gemeinde. Bei der Ausführung der Festlegungen, bedarf es einer umfassenden Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. In der Praxis kann diese umfassende Prüfung zwar eine Gemeinde tätigen, allerdings entscheidet schlussendliche die Fachbehörde nach eigenem Ermessen. Die Gemeinde wird in der Praxis daher auf eigene Prüfungen verzichten und einen Prüfauftrag an die jeweilige Fachbehörde stellen, welche wiederrum in ihrem eigenen Ermessen entscheidet.

[Praxisbeispiel 1: Als nicht-planungsrechtliche Maßnahme schreiben wir rein, Förderung von Lärmschutzfenster von dem Gebiet XY. Im Rahmen unserer Haushaltsmittel können wir die Förderung selbst übernehmen. Das Land Bayern prüft für sich dann, ob eine Förderung sinnvoll und verfügbare Haushaltsmittel vorhanden sind.

Praxisbeispiel 2: Gemeinde legt im Aktionsplan fest, dass Geschwindigkeitsreduzierung der Kreisstraße auf 30. Entscheiden muss aber das LRA, da diese Zuständig sind und das Fachrecht hier gilt]

 

Ein eigens erstellter Lärmaktionsplan hätte somit nur einen peripheren Einfluss auf Lärmschutzmaßnahmen. 

 

Laut aktueller Lärmkarten werden bereits in Oberstimm und Niederstimm die Auslöserwerte von Verkehrslärm, laut der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung überschritten. Dies bedeutet, dass somit die Voraussetzungen erfüllt sind, die eine mögliche Lärmsanierung vorsieht. Wichtig dabei ist aber, dass eine solche Lärmsanierung eine freiwillige Maßnahme ist. Im Gegensatz dazu besteht beim Neubau- bzw. Änderungsbau von Straßen ein gesetzlicher Anspruch auf Einhaltung der Lärmgrenzwerte. Somit würde es durch den Erweiterungsbau der B 16 auf alle Fälle zu Lärmminderungsmaßnahmen führen.