Beschluss: zur Kenntnis genommen

Aus der Verwaltung wird folgendes berichtet:

 

·         Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Regelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz

 

Anfang 2016 ist der § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft getreten, wonach Körperschaften des öffentlichen Rechts ab dem 01.01.2017 in den meisten Leistungen der Umsatzsteuer und somit dem Wettbewerb unterworfen werden. Diese Neuregelung des Umsatzsteuerrechts ist für die öffentliche Hand von grundsätzlicher Bedeutung und hat erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung der Umsätze aller Gemeinden.

 

Den Kommunen wurde allerdings ein Wahlrecht eingeräumt. Demnach bestand die Möglichkeit bis zum 31.12.2020 weiterhin das bisherige Umsatzsteuerrecht nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Hierfür muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Optionserklärung abgegeben werden.

Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben sich für die Anwendung der Übergangsregelung entschieden.

 

Dieses Vorgehen wurde auch durch den Markt Manching so gewählt und der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2016 beschlossen weiterhin das bisherige Umsatz- steuerrecht anzuwenden und sich gegenüber dem Finanzamt entsprechend zu erklären.

 

Aufgrund der COVID 19-Pandemie wurde die Frist zur Umsetzung des § 2 b UStG bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies ist mit Erlass des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 geschehen.

Der Gesetzgeber plant mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2022 diese Umsetzungsfrist nochmals um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 zu verlängern.

Als Gründe hierfür werden die aktuell starke Belastung der Kommunen hinsichtlich Bewältigung der Flüchtlingskrise infolge des Ukraine-Kriegs, die Energiekrise, die anstehende Grundsteuerreform sowie der Mangel an fachkundigem Personal angeführt.

Des Weiteren bestehen aufgrund der unsicheren Rechtslage im Hinblick auf das neue Umsatzsteuerrecht seitens des Gesetzgebers Zweifel an einer flächendeckenden Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts.

 

Sofern das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wird, ist eine zusätzliche Erklärung für die Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich. Bereits bei der erstmaligen Verlängerung im Jahr 2020 wurde keine erneute Erklärung benötigt. Die bisher abgegebene Optionserklärung gilt bis auf Weiteres fort und das Umsatzsteuerrechts nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung kann daher weiterhin angewendet werden.

 

Wir werden Sie über die künftigen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

 

 

  • Aktuell wurde dem Markt Manching eine Präsentation zum Nahverkehrsplan für den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, Stand Dezember 2022, zur Verfügung gestellt. Diese Präsentation wird dem Marktgemeinderat in den kommenden Tagen zur Information über Mandatos bereitgestellt.