Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 1

Der Marktgemeinderat Manching berät über die in der formellen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und wägt diese ab.

Weiter wird über die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Pichl West II“ mit 4. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Pichl Süd“ nach § 4a Abs. 3 BauGB beraten und entschieden.

 


Nach Sachvortrag und Beratung beschließt der Marktgemeinderat Folgendes:

 

1.      Vom Sachvortrag, welcher dem Gremium über das Ratsinformationssystem mit den Verfahrensunterlagen vorlag, sowie von den vorgestellten Planunterlagen (Stand: 25.01.2024) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Pichl West II“ mit

4. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Pichl Süd“ sowie der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs 3 BauGB) wurde Kenntnis genommen.

 

2.      Die Abwägung wird wie von der Verwaltung vorgeschlagen vorgenommen.

 

3.      Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Pichl West II“ mit

4. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Pichl Süd“ sowie der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs 3 BauGB) (Stand: 25.01.2024) werden gebilligt.

Ebenfalls vom Billigungsbeschluss umfasst sind die sonstigen Unterlagen, auf die in der Präambel zum Bebauungsplan Bezug genommen wird.

 

4.      Aufgrund der notwendigen Anpassungen der Planunterlagen des Bebauungsplanes nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird die erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.

Die Unterlagen zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden nicht verändert, eine erneute Auslegung ist deshalb nicht angezeigt.

 

Die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für das Bebauungsplanverfahren wird beschlossen.

Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Die Bauverwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte zu veranlassen.